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Elterngeld & Elternzeit
Was ist das Elterngeld? 

Mit dem Elterngeld bekommen Familien die Möglichkeit, sich in den ersten Lebensmonaten vorrangig dem Kind widmen zu können und finanziell abgesichert zu bleiben. Der Kontakt zum Beruf kann dabei durch die Option auf Teilzeitarbeit gehalten werden. Im Sinne einer Work-Life-Balance leistet es einen Beitrag, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen.

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Wer bekommt Elterngeld? 

Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren wurden, können Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen, Elterngeld beantragen. Anspruch haben alle Mütter und Väter

  • deren Kinder im eigenen Haushalt leben,
  • die nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten
  • und ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

Auch Ehepartner und Lebenspartner, die das Kind des Partners nach der Geburt betreuen, können Elterngeld beantragen.

Das Elterngeld wird unabhängig von der beruflichen Statusgruppe vor der Geburt gewährt. Es erhalten Arbeitnehmer/-innen und Beamt/-innen, sowie Hausfrauen und -männer, Studierende und Erwerbslose.

Für ausländische Eltern gilt: Eltern mit einer Staatsangehörigkeit von EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz haben einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland arbeiten oder wohnen. Eltern anderer Herkunftsländer können Elterngeld beantragen, wenn ihr Aufenthaltstitel dauerhaft ist (z.B. bei Niederlassungserlaubnis). Ist die Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis befristet, besteht kein Anspruch auf Elterngeld.

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Wie viel Elterngeld steht mir zu? 

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen, das vor der Geburt des Kindes erzielt wurde:

In der Regel werden 67 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt gewährt, maximal jedoch 1800 €. Das bedeutet, als Nettoeinkommen werden höchstens 2700 € zugrunde gelegt. Bei Eltern, deren Nettoeinkommen vor der Geburt unter 1000 € betrug, erhöht sich dieser Prozentsatz schrittweise auf bis zu 100 Prozent. Je geringer der Verdienst ausfiel, desto höher ist demnach die Elterngeldrate. Der Minimalbetrag beträgt 300 €.

Wichtig für Stipendiaten: Stipendien gelten nicht als Erwerbseinkommen und werden daher bei der Einkommensermittlung für das Elterngeld nicht berücksichtigt.

Haben Eltern vor, während des Bezugs von Elterngeld einer Teilzeitarbeit nachzugehen, so beträgt das Elterngeld 67 Prozent der Differenz des regelmäßigen Einkommens vor der Geburt und des reduzierten Einkommens, mindestens jedoch 300 €. Bitte teilen Sie der Elterngeldstelle rechtzeitig mit, wenn sie sich für die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung entscheiden.

Und wenn es mehr als ein Kind zu betreuen gibt? Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um 300 € je zusätzlichem Kind.
Auch bei Geschwisterkindern wird mehr Geld gezahlt: Wenn das ältere Geschwisterkind 3 Jahre alt ist, oder zwei Kinder unter 6 Jahren alt sind, wird das Elterngeld um 10 Prozent erhöht, mindestens um 75 €.

Wer ausländische Leistungen bezieht oder Anspruch darauf hat, muß beachten, daß keine doppelten Leistungen zur Kindererziehung gewährt werden können.

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Wie lange gibt es das Elterngeld? 

Das Elterngeld wird in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes gewährt. Ein Elternteil allein kann dabei höchstens 12 Monate Elterngeld beziehen. Möchten beide Elternteile Elterngeld beziehen, können sie von den sogenannten Partnermonaten profitieren. Der Anspruch erhöht sich dann um zwei weitere Monate auf insgesamt 14 Monate. Um die Voraussetzung zu erfüllen, müssen beide Partner während mindestens zwei Monaten ein gemindertes Erwerbseinkommen beziehen, etwa wegen der Reduzierung der Arbeitszeit. Das heißt für Studierende und Stipendiaten, die noch kein regelmäßiges Erwerbseinkommen bezogen haben: Sie müssen mindestens ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nachweisen, um die Partnermonate ausschöpfen zu können.

Die Aufteilung untereinander steht den Partnern völlig frei (bis auf die beiden Partnermonate), Elterngeld kann nacheinander oder auch gleichzeitig bezogen werden. Beachten sollten Sie unbedingt, daß der Bezug von Mutterschaftsgeld bereits als Zeitraum für den Bezug von Elterngeld angerechnet wird. Der Vater kann jedoch während dieser Zeit eigene Elterngeldmonate in Anspruch nehmen.

Auch Alleinerziehende haben Anspruch auf bis zu 14 Monate Elterngeld, wenn das Kind bei ihnen allein in der Wohnung lebt. Auch hier gilt wieder: Der Bezug des Erwerbseinkommens muß mindestens während zweier Bezugsmonate gemindert sein. Stipendiatinnen müssen über ein Nebeneinkommen verfügen, wenn sie die Partnermonate geltend machen möchten, denn das Stipendium allein gilt nicht als Erwerbseinkommen.

Eltern können den Bezug von Elterngeld auch auf bis zu 24 bzw. 28 Monate unter Halbierung der monatlichen Beträge verlängern.

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Krankenversicherung und Elterngeld 

Pflichtmitglieder bleiben weiterhin beitragsfrei versichert, wenn neben dem Elterngeld keine weiteren Leistungen bezogen werden. Auch für freiwillig Versicherte besteht Versicherungsschutz durch die gesetzlichen Kassen. Grundsätzlich müssen sie aber weiter Beiträge zahlen. Wer bisher als Arbeitnehmer freiwillig versichert war und sich nun in Elternzeit befindet, kann durch den Ehepartner familienversichert werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt werden.

Die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit kann eine Versicherungspflicht nach sich ziehen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse nach den Einzelheiten.

Privat Versicherte bleiben während der Mutterschutzfrist und Elternzeit in der privaten Versicherung und müssen die Prämien selbst tragen, inklusive des vom Arbeitgeber übernommenen Anteils.

Beamte haben während der Elternzeit Anspruch auf Beihilfe, sofern sich nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung ein unmittelbarer Anspruch auf Beihilfe ergibt.

Stipendiaten, die freiwillig versichert waren, müssen auch weiterhin Beiträge an die gesetzliche oder private Krankenkasse zahlen. Für Familienversicherte ändert sich durch die Geburt des Kindes nichts. Wer während der Babypause ALG II bezieht, ist über die Arbeitsagentur versichert.

Andere Sozialleistungen: Wenn das Elterngeld nicht zum Lebensunterhalt ausreicht, besteht möglicherweise Anspruch auf andere Sozialleistungen, wie beispielsweise Wohngeld oder den Kinderzuschlag. Dabei wird Elterngeld nur berücksichtigt, soweit es den Mindestbetrag von 300 € übersteigt.

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Antrag 

Elterngeld muß schriftlich beantragt werden. Rückwirkende Zahlungen sind dabei nur für die letzten drei Monate möglich. In Thüringen sind die Landkreise und kreisfreien Städte für das Elterngeld zuständig. Die Elterngeldstelle der Stadt Jena finden Sie unter folgender Anschrift:

Bürger- und Familienservice
Löbdergraben 12

Die Formulare liegen bei der Stadtverwaltung, den Krankenkassen oder Entbindungsstationen aus oder können hier heruntergeladen werden.

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Elternzeit

Was bedeutet Elternzeit? 

Die Inanspruchnahme der Elternzeit bietet Ihnen die Möglichkeit, sich Ihrem Kind zu widmen, ohne den Kontakt zum Beruf zu verlieren. Im Gegensatz zu den Regelungen zum Elterngeld gilt das Elternzeitgesetz auch für Kinder, die vor dem 1.1.2007 geboren wurden.

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Wer hat Anspruch? 

Anspruch haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen

  • für eigene Kinder oder Kinder des Ehe- oder Lebenspartners,
  • für Pflegekinder,
  • wenn sie das Kind selbst betreuen und es im gleichen Haushalt lebt
  • und nicht mehr als 30 Wochenstunden gearbeitet wird.

Grundsätzlich kann Elternzeit in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden (also auch befristet, Teilzeit, geringfügig Beschäftigte, Azubis). Auch Stipendiaten können die Promotionsphase wegen Familienzeiten unterbrechen. Die Dauer hängt von der Art des Stipendiums ab und kann bei der jeweiligen Institution erfragt werden.

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Dauer 

Elternzeit kann bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes genommen werden, dabei können maximal 12 Monate mit Erlaubnis des Arbeitgebers auch bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden. Wie beim Elterngeld wird auch hier die Zeit der Mutterschutzfrist als Elternzeit angerechnet.
Die Elternzeit kann ganz oder teilweise allein, gemeinsam oder abwechselnd genutzt werden. Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen, unabhängig vom Partner und unabhängig vom Bezug von Elterngeld. Dabei kann die Elternzeit von jedem Elternteil in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden; soll die Zeit in mehr als zwei Abschnitten genommen werden, muß der Arbeitgeber zustimmen.

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Antrag 

Elternzeit muß spätestens 7 Wochen vor dem Beginn dem Arbeitgeber schriftlich gemeldet werden. Im Antrag legen Sie sich verbindlich auf die Elternzeitnutzung innerhalb der ersten zwei Jahre fest. Spätere Veränderungen sind dann nur noch mit Einverständnis des Arbeitgebers möglich. Möchten Sie anschließend auch im dritten Lebensjahr die Elternzeit nutzen, so teilen Sie das wiederum mindestens 7 Wochen vor Beginn Ihrem Arbeitgeber mit. Wenn sich das dritte Jahr unmittelbar anschließt, so zählt es nicht als neuer Zeitabschnitt.

Wenn Sie beabsichtigen, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten, sollten Sie Ihren Arbeitgeber schon bei der Anmeldung der Elternzeit darauf hinweisen. Bitte richten Sie Ihre Anträge auf dem Dienstweg an das Personaldezernat.

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Arbeitsrechtliche Regelungen 

Sozialversicherung

  • Krankenversicherung: siehe Elterngeld
  • Arbeitslosenversicherung: Zeiten des Mutterschutzes und der Erziehung werden bei der Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld einbezogen. Nähere Auskünfte erteilt die Agentur für Arbeit.
  • Rentenversicherung: 3 Erziehungsjahre werden in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. Die Anerkennung erfolgt automatisch bei der Mutter. Soll ein Wechsel der Erziehungszeit auf den Vater erfolgen, muß die Rentenversicherung rechtzeitig darüber informiert werden.
     

Besonderer Kündigungsschutz

Mit Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn stehen Arbeitnehmer unter einem besonderen Kündigungsschutz.

Befristete Verträge

Befristete Verträge verlängern sich grundsätzlich durch die Elternzeit nicht. Sie sollten deshalb im Vorfeld klären, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fortführen möchte.
Die Verträge von wissenschaftlichen Mitarbeitern können in der Regel auf Antrag um die Dauer der Elternzeit verlängert werden.

Teilzeit

Während der Elternzeit haben Sie die Möglichkeit, bis zu 30 Stunden pro Woche zu arbeiten, jedoch nicht mehr, als die reguläre Arbeitszeit vor der Elternzeit betrug. Voraussetzung dafür ist, dies rechtzeitig (7 Wochen vor Beginn) dem Arbeitgeber zu melden. Weiterhin dürfen keine betrieblichen Gründe dagegen stehen.

Erholungsurlaub

Sofern keine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, verkürzt sich der Jahresurlaub anteilig um ein Zwölftel pro Monat Elternzeit.

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