Flexible Arbeitszeitgestaltung - Teilzeit
Immer mehr Beschäftigte wollen in bestimmten Lebensabschnitten, und dabei oftmals aus familiären Gründen, über mehr freie Zeit bzw. mehr Zeitsouveränität verfügen, als es eine Vollzeitbeschäftigung zuläßt. Die Regelungen im Tarifrecht und in den ergänzenden Vorschriften eröffnen Ihnen - in enger Abstimmung mit Ihrem Vorgesetzten und unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange - viele Möglichkeiten.
Modelle für Arbeitnehmer
Teilzeit nach dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, können - soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen - ihre Arbeitszeit reduzieren und ihre Wünsche zur Verteilung der Arbeitszeit angeben. Angestrebt werden soll eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Mehr Infos [...]
Sonderurlaub
Der Sonderurlaub zur freien Verfügung ohne Fortzahlung der Bezüge nach diesem Angebot ist ein "Beurlaubungsmodell" für einen längeren Zeitraum. Sie können den Sonderurlaub bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren ohne Unterbrechung beantragen. Eine erneute Beurlaubung im Anschluß oder zu einem späteren Zeitpunkt ist möglich. Mehr Infos [...]
Sonderurlaub-Jahressonderzahlung
Der Sonderurlaub ist ein auf vier Wochen beschränktes "Beurlaubungsmodell". Während dieser Zeit wird Ihnen sozusagen ein Vorschuß gezahlt, der dann mit der Sonderzahlung im November des laufenden Jahres verrechnet wird. Mehr Infos [...]
Sabbatjahr
Das Sabbatjahr ist ein zeitlich befristetes Arbeitszeitmodell, in dem durch Vorarbeit eine Freistellung vom Dienst von bis zu zwei Jahren erreicht werden kann. Innerhalb des festgesetzten Gesamtzeitraums eines Sabbatjahr wird mit Ihnen eine durchgehende Teilzeitbeschäftigung vereinbart. Sie arbeiten in der ersten Phase zunächst vollbeschäftigt, danach folgt die Freistellungsphase. Mehr Infos [...]
Pflegezeitgesetz
Das Pflegezeitgesetz bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit zur Reduzierung der Arbeitszeit aufgrund der Pflege naher Angehöriger. Mehr Informationen finden Sie hier.
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Modelle für Beamte
Antragsteilzeit
Auf Antrag kann Ihnen sowohl für einen begrenzten als auch unbefristeten Zeitraum Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die beantragte Arbeitszeit muß mindestens 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Mehr Infos [...]
Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit
Für Beamtinnen und Beamte, die ein Kind unter 18 Jahren betreuen oder einen Angehörigen pflegen, besteht die Möglichkeit, die wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden auf 40 Stunden herabsetzen zu lassen.
Familienpolitische Teilzeit
Beamte, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen betreuen oder pflegen, können ihre Arbeitszeit reduzieren. Dabei haben sie einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, die mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. Wenn der Arbeitgeber zustimmt, ist auch unterhälftige Teilzeitarbeit möglich.
Familienpolitischer Urlaub
Beamte, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen betreuen oder pflegen, können einen familienpolitischen Urlaub bis zu einer Dauer von 12 Jahren beanspruchen. Die Dienstbehörde kann die Dauer des Urlaubs beschränken.
Sabbatjahr
Die Teilzeitbeschäftigung kann auch in der Form bewilligt werden, daß die Ermäßigung der Arbeitszeit als ein Freistellungszeitraum am Ende der Teilzeitphase genommen wird (Sabbatjahr). Derzeit ist eine Freistellung bis zu einem Jahr möglich. Der Zeitraum soll aber durch die Änderung der Thüringer Arbeitszeitverordnung auf zwei Jahre verdoppelt werden.
Sonderurlaub
Beamte können bis zu 10 Arbeitstage Sonderurlaub erhalten. Die Besoldung wird während des Sonderurlaubs zunächst weiter gezahlt und innerhalb eines Jahres durch eine Einbehaltung vom monatlichen Grundgehalt verrechnet.
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