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Pflegezeit

Mit der Reform der Pflegeversicherung und der Verabschiedung des Pflegezeitgesetzes gibt es die Möglichkeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sich von der Arbeitspflicht befreien zu lassen, um sich der Pflege von Angehörigen widmen zu können. Während der Pflegezeit wird kein Arbeitsentgelt gezahlt.

Kurzzeitige Arbeitsbefreiung

Im Falle einer akut auftretenden Pflegesituation eines nahen Angehörigen besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung von bis zu zehn Arbeitstagen. In dieser Zeit sollen die Beschäftigten die Gelegenheit erhalten, sich über Pflegedienstleistungsangebote zu informieren und die organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Auch besteht so die Möglichkeit zur überbrückenden häuslichen Pflege, bis die Angehörigen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden können. Der Arbeitgeber ist unverzüglich zu informieren. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung besteht nicht.

Pflegezeit von bis zu sechs Monaten

Während der Pflegezeit können Beschäftigte ihre nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegebedürftigkeit muß durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden.Der Arbeitgeber muß spätestens zehn Tage vor Beginn der Pflegezeit unterrichtet werden. Dabei ist zu klären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung gewünscht wird. Es ist ebenso möglich, sich nur teilweise freistellen zu lassen.

Kündigungsschutz

Während der Pflegezeit steht das Arbeitsverhältnis unter einem besonderen Kündigungsschutz, der bereits mit der Ankündigung beginnt.
 

 

 

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Gut betreut und versorgt


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